Jugendamt: Leistungsberechtigten steht Wunsch- und Wahlrecht zu!

Eltern von Kindern, die bei Schreib-, Lese- oder Rechenproblemen im Rahmen der Eingliederungshilfe § 35a SGB VIII eine Unterstützung erhalten, steht es zu, einen Spezialisten selbst auszuwählen.

Im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Hannover vom 3. Juli 2014 ist zu lesen: „Zum einen verlange das Gesetz (§ 77 SGB VIII) im Rahmen ambulanter Hilfen (anders als bei den stationären Hilfen) gerade nicht den Abschluss einer Vereinbarung, vielmehr stehe den Leistungsberechtigten ein Wunsch- und Wahlrecht zu (§ 5 SGB VIII).“

Dies bedeutet, dass Hilfesuchende bzw. deren Eltern einen Spezialisten ihrer Wahl aussuchen dürfen.

Den vollständigen Text kann man hier finden:

http://rkb-recht.de/index.php/Entgeltvereinbarungen.html

Dieser Umstand ist sehr zu begrüßen, denn in den letzten Jahren ist es immer wieder durch Interessensgruppen, die ihren „Schäfchen“ zu bezahlten Stunden bei Leistungsträgern verhelfen wollten, zu teilweise sogar aggressiv geführten Interventionen bei deutschen Jugendämtern gekommen, indem man die Ausbildungen von Mitbewerbern als minderwertig hinstellte.

Laut Auskunft seitens des deutschen Gesundheitsministeriums, des deutschen Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des deutschen Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wurden keine staatlichen Ermächtigungen zur Zertifizierung von Bildungsmaßnahmen oder Bildungsträgern an private Verbände erteilt.
Bei diesen Interessensgruppen handelt es sich also um private Vereine ohne staatliche Autorisierung. Sie setzten „Qualitätsrichtlinien“ für Ausbildungen fest, vergeben sogar „Zertifizierungen“ und führen Audits durch, ohne sich selbst nach außen hin sichtbaren international üblichen Qualitätsrichtlinien wie ISO, EFQM, EDUQUA, LQW etc. zu unterziehen.

Es ist wirklich höchste Zeit, dass öffentliche Ämter nicht zum Spielball von privaten Interessensgruppen gemacht werden. Es gibt im deutschen Sprachraum zahlreiche qualitativ hochwertige Ausbildungen. Allen Spezialisten, welche eine dieser Ausbildungen abgeschlossen haben, sollten die gleiche Chance erhalten, mit den Jugendämtern zusammenzuarbeiten.

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4 comments on “Jugendamt: Leistungsberechtigten steht Wunsch- und Wahlrecht zu!
  1. Jakobs sagt:

    Ich habe das Problem, daß das JA vor Ort diese Tatsache anerkennt mich als Therapeuten jedoch für nicht ausreichend geschult einstuft. Mir würden die Zerifikate im Umgang mit geistig behinderten Menschen fehlen. Können Sie mir eine Auskunft darüber erteilen ? mfg
    Susanne Jakobs

  2. AlleCodes sagt:

    Diese Ausbildung macht Sinn. Ich hoffe, dass diese Ausbildung kann eine Menge von Menschen zu helfen.

  3. Sandra A. sagt:

    Mir wurde vom Jugendamt München mitgeteilt, dass nicht jeder Therapeut gewählt werden darf. Ob ich Aufnahme in die Liste finde, ist nicht gewiss trotz dieses Urteils…

  4. Tischdeko.de sagt:

    Macht wirklich Sinn für mich. Klasse Artikel!

    Grüße
    Tobi

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